Vereinbarung mit dem Landratsamt

 

In aller Kürze zur Vereinbarung...

  • das Landratsamt ist verpflichtet die Vereinbarung gemäß §72a SGB VIII mit den Trägern der freien Jugendhilfe, dazu zählen die Sportvereine, zu schließen,

  • dies beinhaltet u.a. die Einsichtnahme der Vereinsverantwortlichen in die erweiterten Führungszeugnisse bestimmter in der Jugendarbeit tätiger Vereinsbeauftragter (je nach Tätigkeit und Intensität -muss/soll/angeraten-)

  • für die Ausstellung der erweiterten Führungszeugnisse für die in der Vereinsjugendarbeit engagierter Vereinsbeauftragter fallen keine Gebühren an (vgl. - Gebührenodnung)

  • diese müssen/dürfen beim Verein nur vorgelegt und eingesehen werden und dürfen bei der Einsichtnahme nicht älter als 3 Monate sein

  • der Verein ist verpflichtet hierüber Protokoll zu führen und ggf. Personen aus dem Protokoll zu löschen (spätestens 3 Monate nach Ende der Jugendbetreuertätigkeit), und die zur Vereinsjugendarbeit Beauftragten zur Wiedervorlage eines erweiterten Führungszeugnisses aufzufordern.

  • der Verein ist verpflichtet für sich ein Präventionskozept zu erstellen

Wichtige Unterlagen/Formulare zum Schließen der Vereinbarung gemäß §72a SGB VIII mit dem Landratsamt Calw sind:

Gerne helfen wir Ihnen auf dem Weg zur Vereinbarung gemäß §72a SGB VIII mit dem Landratsamt weiter, kontaktieren sie uns...

 

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